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AGB 2018-04-26T14:36:59+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der RAMSES Werbeagentur GmbH, im Folgenden kurz RAMSES genannt.

 

1 Geltung

1.1. Vertragsgrundlagen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur bei Geschäften mit Unternehmern.

RAMSES schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (z.B. individuelle Pflichtenhefte oder allgemeine Produktfolder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelles Pflichtenheft) für alle Rechtsbeziehungen zwischen RAMSES und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen RAMSES und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RAMSES werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen schriftlich seinen Widerspruch erklärt.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

1.3. Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt, wie Lastenhefte, werden selbst bei Kenntnis von RAMSES nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von RAMSES in das Angebot integriert oder von RAMSES zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von RAMSES nur dann wirksam, wenn diese von RAMSES mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht RAMSES der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch RAMSES bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

1.5. Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RAMSES gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von RAMSES und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von RAMSES vor.

1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2 Vertragsabschluss und -laufzeit

2.1. Angebot durch RAMSES. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von RAMSES an den Auftraggeber. Die Angebote von RAMSES sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei RAMSES gebunden.

2.2. Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von RAMSES (z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen), einen Auftrag an RAMSES, so ist der Auftraggeber an diesen ebenfalls zwei Wochen ab dessen Zugang bei RAMSES gebunden.

2.3. Annahme durch RAMSES. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch RAMSES zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass RAMSES z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass RAMSES den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, z.B. in Form einer Zugangsbestätigung eines Webshops, stellt noch keine Auftragsannahme dar.

2.4. Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

 

3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von RAMSES.

3.2. Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von RAMSES. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3. Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet RAMSES eine fachgerechte Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat RAMSES bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

3.4. Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist RAMSES berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.5. Fremdleistungen. RAMSES ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

3.6. Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), ist RAMSES berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Unabhängig von der gewählten Form der Beauftragung sind bei vereinbarten Fremdleistungen die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von RAMSES. RAMSES haftet daher nur für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet RAMSES überhaupt nicht für den Dritten.

Soweit bei vereinbarten Fremdleistungen für diese Fremdleistungen zwischen RAMSES und dem Auftraggeber keine besonderen Leistungsbeschreibungen bzw. Vertragsinhalte vereinbart wurden, gilt für den Auftraggeber im Fall der Beauftragung des Dritten im Namen von RAMSES die Leistungsbeschreibung des Dritten, im Fall der Beauftragung im Namen des Auftraggebers der gesamte Inhalt des Vertrages des Dritten.

RAMSES ist nicht verpflichtet, die Vertragsbedingungen von Dritten, welche vereinbarte Fremdleistungen erbringen, zu überprüfen. Dies ist Aufgabe des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass viele Fremdleistungen nur zu standardisierten, nicht beeinflussbaren Bedingungen in Anspruch genommen werden können, oft ausländisches Recht und Gerichtsstand vorsehen sowie unvorhersehbaren und unabwendbaren Änderungen unterliegen können.

RAMSES hat lediglich die Leistungsbeschreibung auf Tauglichkeit zu prüfen. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann hat der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung selbst zu prüfen.

Soweit die Laufzeit vereinbarter Fremdleistungen vereinbarungsgemäß über die Laufzeit des Vertrages zwischen RAMSES und dem Auftraggeber hinausgeht, hat der Auftraggeber bei im Namen bzw. auf Rechnung von RAMSES beauftragten Fremdleistungen nach Ende der Laufzeit des Vertrages zwischen RAMSES und dem Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

3.7. Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist RAMSES berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.8. Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei RAMSES bestellten oder RAMSES zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist RAMSES berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

3.9. Termine und Fristen. Von RAMSES angegebene Termine oder Fristen zur Lieferung von Leistungen oder Waren sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.10. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für RAMSES unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei RAMSES oder ihren Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat RAMSES den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat RAMSES unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch RAMSES erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch RAMSES bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den RAMSES dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern RAMSES aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist RAMSES unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird RAMSES von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber RAMSES zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

3.12. Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von RAMSES eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von RAMSES, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

3.13. Prüfpflichten von RAMSES. RAMSES haftet nur dafür, dass die von RAMSES erstellten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).

RAMSES hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch RAMSES erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Soweit RAMSES auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens RAMSES Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von RAMSES gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.

3.14. Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen RAMSES bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit RAMSES vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von RAMSES oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von RAMSES sind, einzuhalten.

3.15. Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat RAMSES auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

3.16. Referenz. RAMSES ist berechtigt, auf allen von RAMSES für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf RAMSES und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von RAMSES Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

 

4 Spezielle Leistungsarten

4.1. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken. Soweit die Leistungen von RAMSES die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

Soweit der Auftraggeber derartige Inhalte beistellt, hat dies in digitaler, weiterverarbeitbarer Qualität zu erfolgen.

4.2. Domainregistrierung. Soweit die Leistungen von RAMSES die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. RAMSES schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch RAMSES nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.

4.3. Hosting. Soweit die Leistungen von RAMSES das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet RAMSES keine bestimmte Ausfalls- oder Datensicherheit, sofern nicht im Einzelnen irgendwelche Ausfalls- oder Datensicherheits-Levels vereinbart sind. Eine Verfügbarkeit 99% bezogen auf das Vertragsjahr wird angestrebt.

4.4. Suchmaschinenoptimierung Soweit die Leistungen von RAMSES Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet RAMSES lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

4.5. Service- und Wartung. Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von RAMSES Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet RAMSES keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

4.6. Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch RAMSES, verantwortlich.

4.7. Remote-Monitoring. Soweit RAMSES Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, haftet RAMSES für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme nicht.

4.8. Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und Services. Soweit die Leistungen von RAMSES die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet RAMSES nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

Zudem schuldet RAMSES lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.

4.9. App-Programmierung. Soweit die Leistungen von RAMSES die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet RAMSES nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

4.10. App-Plattform-Kompatibilität: Soweit die Leistungen von RAMSES die Erstellung von Apps für Plattformen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, im Fall einer nativen App für eine bestimmte Plattform die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitest verbreiteten Versionen dieser Plattform angestrebt, im Fall einer nicht nativen App die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitesten verbreiteten Plattformen, dabei wiederum den je zwei am weitest verbreiteten Versionen angestrebt.

4.11. Cross-Browser-Kompatibilität. Soweit die Leistungen von RAMSES die Erstellung von Webanwendungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5% aufweisen.

4.12. Druck. Soweit die Leistungen von RAMSES die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von RAMSES entsprechen.

Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.

Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. RAMSES ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

 

5 Entgelt

5.1. Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von RAMSES in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

5.2. Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von RAMSES sind unverbindlich.

Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat RAMSES den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

5.3. Zusatzleistungen. Alle Leistungen von RAMSES, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

5.4. Kostenvorschuss. RAMSES ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.

5.5. Teilleistungen. RAMSES ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.

5.6. Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von RAMSES ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt RAMSES trotzdem das vereinbarte Honorar. RAMSES muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn RAMSES aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

5.7. Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist RAMSES berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von RAMSES nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.

Auch sonst ist RAMSES berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von RAMSES beeinflussbar ist.

 

6 Zahlung

6.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit. Die Rechnungen von RAMSES sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Online-Geschäften mit der Bestellung und sonst binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Übergabe bzw. ein Versand der Waren bzw. die Ausführung sonstiger Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

6.2. Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von RAMSES an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart.

Im Falle des Verzuges ist RAMSES berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch RAMSES zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch RAMSES bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer RAMSES erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an RAMSES ab. RAMSES ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

6.3. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von RAMSES aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von RAMSES schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

6.4. Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

6.5. Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann RAMSES sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist RAMSES berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist RAMSES auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben. In diesem Fall ist RAMSES berechtigt, die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann RAMSES selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

6.6. Ratenzahlung. Soweit RAMSES und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

 

7 Datenschutz, Geheimhaltung & Abwerbeverbot

7.1. Datenschutz durch RAMSES. Es gilt die Datenschutzerklärung von RAMSES.

7.2. Datenschutz durch den Auftraggeber. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von RAMSES bzw. deren betroffene Mitarbeiter durch den Auftraggeber zum Zweck der Vertragsabwicklung erfolgt auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses sowie gesetzlicher Vorschriften.

Es besteht keine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages. Das Unterbleiben des Vertragsabschlusses hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht vergeben werden kann.

Eine Weiterverarbeitung der Daten durch den Auftraggebern zu anderen Zwecken ist unzulässig.

Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten von RAMSES, abgesehen von der Weitergabe an zur Vertragsabwicklung notwendige Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., ist nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. mit Einwilligung von RAMSES zulässig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Daten von RAMSES zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge zu speichern.

7.3. Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über RAMSES, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

7.4. Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von RAMSES abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

 

8 Haftung

8.1. Gefahrenübergang. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald RAMSES die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten RAMSES mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

8.2. Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch RAMSES, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 14 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch RAMSES erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.

Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat RAMSES alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

8.3. Garantie. Soweit die von RAMSES vertriebenen Produkte über eine Herstellergarantie verfügen, ist diese Herstellergarantie direkt bei den Herstellern geltend zu machen.

Im Fall einer Garantiezusage durch RAMSES beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist.

Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet RAMSES für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

8.4. Gewährleistung. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von RAMSES zu.

Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

8.5. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

8.6. Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von RAMSES beruhen.

Derartige Ansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

8.7. Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von RAMSES ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

8.8. Nachfrist. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser RAMSES schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

8.9. Vertragsrücktritt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

 

9 Schlussbestimmungen

9.1. Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und RAMSES ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.2. Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen RAMSES und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. RAMSES ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von RAMSES und des Auftraggebers berechtigt.

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